Rechtliches

Die Regelungen zum Schülerbetriebspraktikum sind nachzulesen im
RdErl. des MK vom 25.6.2014-24-83004

Dem Versicherungsschutz kommt während des  Schülerbetriebspraktikums eine besondere Bedeutung zu.  Im o.g. Erlass heißt es dazu:
„Für die Dauer des Schülerbetriebspraktikums unterliegen die Schülerinnen und Schüler wie beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung.“
Gesetzliche Unfallversicherung:
… gehört zur Sozialversicherung.  Sie dient dazu, nach Eintritt eines Arbeitsunfalls die Gesundheit des Versicherten wieder herzustellen. Zu den wichtigsten Leistungen gehört die medizinische Versorgung nach einem Arbeitsunfall. Der Arzt stellt in diesem Fall seine Rechnung direkt an den zuständigen Versicherungsträger. Deshalb muss unbedingt eine Unfallmeldung in der jeweiligen Schule erfolgen.

Darüber hinaus gehender Versicherungsschutz wurde von unserem kommunalen Schulträger nicht abgeschlossen.  Deshalb sollten die Schülerinnen und Schüler in die Privathaftpflichtversicherung der Personensorgeberechtigten (meist also der Eltern) eingeschlossen sein.
Privathaftpflichtversicherung:
… gleicht Vermögensnachteile aus, wenn gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gestellt werden.
Schadensersatzansprüche können sich ergeben, wenn der Versicherungsnehmer
-    eine Vertragspflicht verletzt hat;
-    eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat;
-    sich gefahrerhöhend verhalten hat
und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat.
Darüber hinaus heißt es im Erlass:
„Die Praktikumseinrichtung soll sich in der Regel in der Region des jeweiligen Schulträgers befinden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen  mit der zuständigen Praktikumskoordinatorin oder dem zuständigen Praktikumskoordinator.“
Einen entsprechenden Antrag richten Sie bitte schriftlich an:
Praktikumskoordinator
Zentrum für Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft
Nordstraße 18
06667 Weißenfels